Rhein Modern Quilt Guild

Satzung des Vereins - Rhein Modern Quilt Guild

Im Folgenden sind bei allen Personenangaben selbstverständlich alle Geschlechter gemeint, wenn es auch nicht immer so formuliert ist.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Rhein Modern Quilt Guild“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Neuss.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Sein Zweck ist es,
    1. die Patchwork- und Quiltkunst und -kultur zu fördern und zu pflegen,
    2. Patchwork und Quilten in Deutschland bekannter zu machen,
    3. Wissen zu modernen und traditionellen Patchwork- und Quilttechniken zu teilen,
    4. Menschen, die Freude an Patchwork und Quilten haben, auf nationaler und internationaler Ebene miteinander zu vernetzen und gegenseitigen Austausch und Inspiration zu ermöglichen,
    5. Ideen, Projekte und Tätigkeiten auf den Gebieten von Kunst, Handarbeit und sozialem Engagement zu fördern.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein
    1. Netzwerktreffen zum Austausch von Wissen und Fertigkeiten anbietet,
    2. Informationen zu Aktivitäten und Angeboten rund um Patchwork und Quilten bereitstellt
    3. Veranstaltungen mit Quiltkünstlern, -designern und -lehrern durchführt,
    4. integrative und karitative Projekte und Veranstaltungen fördert und durchführt,
    5. mit Schulen und Bildungseinrichtungen kooperiert,
    6. Kontakt zu Gruppen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung pflegt,
    7. Zugang zu und Austausch mit internationalen Netzwerken fördert.
  3. Der Verein vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entgegen.

 

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass bei Ausübung eines Vereinsamtes eine angemessene Vergütung (i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele und den Satzungszweck gemäß §2 unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Dauer der Mitgliedschaft ist unabhängig vom Eintrittsdatum zunächst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht bis zum 30.11. des Geschäftsjahr gekündigt wird.
  4. Unbeschadet von (3) endet die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen sofortigen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

    Der sofortige freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig, bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Beitragsjahr werden nicht erstattet.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, inner- und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Äußerung und Verkündung rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und homophober Art, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Dieser Beschluss zusammen mit einer etwaigen schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder Teilen davon. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen ist ausgeschlossen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe bestellt werden.

 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende, von denen jede allein vertretungsberechtigt ist („vertretungsberechtigter Vorstand“). Weitere Mitglieder des Vorstands („erweiterter Vorstand“) sind eine Schatzmeisterin und eine Schriftführerin. Der erweiterte Vorstand hat zwar nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, ist dem Vorstand (BGB-Vorstand) ansonsten aber gleichgestellt.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins – insbesondere für die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte – zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er sorgt für die Einhaltung der Satzung, die Ausführung der getroffenen Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Der Vorstand kann – bestätigt durch die Mitgliederversammlung – für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Aufgaben Mitwirkende ernennen. Diese müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

 

§8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder gemäß §27 BGB nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Zudem können Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung bedarf keiner bestimmten Form bzw. Frist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden. Das Umlaufverfahren kann auch über E-Mail oder auf anderem Wege im Rahmen der elektronischen Kommunikation abgewickelt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§10 Mitgliederversammlung

§10.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen auf geeignetem Wege (auch mittels elektronischer Kommunikation) schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (per E-Mail oder per Post) gerichtet ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen eine Mitgliedersammlung sowohl als Versammlung mit Teilnahme in Präsenz am Versammlungsort als auch als virtuelle Versammlung mit Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation einberufen. Es kann vorgesehen werden, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Wird eine virtuelle oder hybride Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Anmeldefrist für die Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Versammlung mittels elektronischer Kommunikation ist [24 Stunden vor der Versammlung].

§10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§10.3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß angekündigt worden ist.
  3. Beschlüsse erfolgen aufgrund der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird. Die Abstimmung über Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
  5. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Im Protokoll zu berücksichtigende Punkte sind:
    1. Art bzw. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Versammlungsleiterin und Protokollführerin,
    3. die Zahl der (virtuell) anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder,
    4. Tagesordnung,
    5. Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen.
  9. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten des Mitgliedsbeitrags, sowie Entscheidungen über eventuelle Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder,
    2. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    3. Aufgaben und Ziele des Vereins,
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit eine Entscheidung des Vorstandes durch die betroffenen Personen beanstandet wird.
    7. Berufung von Kassenprüfern (siehe dazu §11), sowie der Entgegennahme des Jahresberichtes.
    8. Entlastung des Vorstands.

 

§11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. Die Kassenprüferinnen müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

 

§12 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderung sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins und über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten beziehen.

 

§13 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§14 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung an welche Berechtigten das Vermögen des Vereins fällt. Das Vermögen hat hierbei an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fallen.

 

§16 Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2023 beschlossen.